Recherchegruppe Bayern

Der Bayerische Journalisten-Verband steckt in der größten Krise seiner Geschichte. Es fehlen die Erfolge bei Tarifverhandlungen und die Serviceleistungen für die Mitglieder sind dürftig. Obwohl es reichlich Verbesserungsvorschläge gibt, geht es mehr um Pöstchen und Machtstrukturen, als um einen lebendigen Verband.

15 April 2005

|

Noch mehr Fragen

  1. Trifft es zu, daß der die Herstellung und den Vertrieb des Vereinsorgans „BJV-Report“ betreffende Vertrag mit einem Nürnberger Verlag gekündigt wurde bzw. gekündigt werden soll? Wenn ja: Liegt insoweit ein Beschluß eines Vereinsorgans vor? Welche Gründe sind für die Kündigung maßgeblich? Wird eine Ausschreibung – ggf. eine beschränkte Ausschreibung – der künftig zu erbringenden verlegerischen Leistungen erfolgen? Welche Veränderungen in Bezug auf die Herstellung und den Vertrieb des „BJV-Journal“ hält der geschäftsführende Vorstand für notwendig?
  2. Trifft es zu, daß Herr Ulf Froitzheim infolge der unter 11. beschriebenen möglichen Veränderungen zusätzliche Aufgaben gegen zusätzliches Entgelt übernehmen soll? Welche vertraglichen Abmachungen über Leistungen und Entgelt bestehen derzeit zwischen dem Verein und Herrn Froitzheim und welche sollen noch hinzukommen?
  3. Wieviele Rechtschutzersuchen sind dem BJV im Jahre 2004 zugegangen? In wievielen Fällen davon wurde tatsächlich Rechtsschutz gewährt? Welchen Gesamtaufwand in Euro einschließlich der zurechenbaren Vergütungsanteile der Bediensteten des Vereins hat der Rechtsschutz im Jahre 2004 verursacht? Welcher Teilaufwand entfällt auf Rechtsschutzfälle festangestellter BJV-Mitglieder, welcher auf Rechtsschutzfälle freiberuflicher BJV-Mitglieder und welcher auf Rechtsschutzfälle nicht-journalistischer BJV-Mitglieder (z.B. Rentner, Beschäftigter im öffentlichen Dienst, Arbeitlose, usw.)?
  4. Mit welchen Auswirkungen auf die Mitgliederzahl und die Beitragseinnahmen des BJV rechnet der geschäftsführende Vorstand für den Fall, daß in Zukunft (vergl. satzungsändernde Anträge, insbesondere § 4 Abs. 2 und 4 n.F.) nur hauptberufliche Journalisten aufgenommen und während der Mitgliedschaft die Hauptberuflichkeit fortlaufend überprüft wird? Welche tatsächlichen aktuellen Erkenntnisse hat der Verein bezüglich der derzeit ausgeübten Tätigkeiten seiner sämtlichen Mitglieder? Plant der Verein, von allen Mitgliedern regelmäßig Nachweise der hauptberuflichen Tätigkeit zu fordern?
  5. Wie beabsichtigt der BJV für den Fall der Annahme der vom geschäftsführenden Vorstand vorgeschlagenen Änderung in § 4 Abs. 2 lit. b der Satzung (n.F.) zu überprüfen, ob der Bewerber oder das Mitglied „im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte“ ist? Was sind „bürgerliche Ehrenrechte“ im Sinne der BJV-Satzung? Wer ist für die Feststellung zuständig?
  6. Wie beabsichtigt der BJV im Falle der Annahme der vom geschäftsführenden Vorstand vorgeschlagenen Änderung in § 3 Abs. 1 lit. b der Satzung (n.F.) zu überprüfen, ob ein Mitglied „für die freiheitlich-demokratische Grundordnung eintritt“? Worin besteht die „freiheitlich-demokratische Grundordnung“ im Sinne der BJV-Satzung? Wer ist für die Feststellung zuständig?
  7. Gehört zur „freiheitlich-demokratischen Grundordnung“ die Meinungsfreiheit? Darf ein BJV-Mitglied außerhalb und innerhalb des Vereins Meinungen äußern, die mit Mehrheitsbeschlüssen von Vereinsorganen oder Ansichten des Landesvorstands nicht übereinstimmen (z.B. zur Wirtschafts-, Sozial- oder Arbeitsmarktpolitik)?
  8. Wie beabsichtigt der BJV in Bezug auf Mitglieder oder Bewerber zu verfahren, wenn diese in Ausübung ihres journalistischen Berufs in Zeitungen, Zeitschriften oder Rundfunksendungen in Berichten und Kommentaren oder sonst Meinungen äußern, die Mehrheitsbeschlüssen des Vereins oder seinen sonstigen Grundsätzen zuwiderlaufen? Müssen BJV-Mitglieder insbesondere dann mit vereinsrechtlichen Sanktionen bis zum Ausschluß rechnen, wenn sie Kritik am BJV oder an Gewerkschaften oder am Solidaritätsverständnis von Gewerkschaften üben?
  9. Hat die Mitgliedschaft im BJV eine verpflichtende Wirkung für die Mitglieder im Hinblick auf die Äußerung von Meinungen? Umfaßt die Pflicht zur „Solidarität“ eine Einschränkung der Meinungsfreiheit?
  10. Im Zusammenhang mit seinen satzungsändernden Anträgen verweist der geschäftsführende Vorstand auf „DJV-Empfehlungen“. Bitte legen Sie diese Empfehlungen vor.